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Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen BEHR Industry – Stand 08/09

§ 1 Massgebliche Bedingungen
(1) Die BEHR Industry -Bestellungen erfolgen ausschliesslich aufgrund der BEHR Industry - Einkaufsbedingungen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen des Lieferers oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von BEHR Industry als Zusatz zu den BEHR Industry -Einkaufsbedingungen schriftlich bestaetigt werden.
(2) Die Einkaufsbedingungen von BEHR Industry gelten auch dann, wenn BEHR Industry in Kenntnis entgegenstehender, von BEHR Industry - Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferers die Lieferung vorbehaltlos annimmt. Bezugnahmen oder Gegenbestaetigungen des Lieferers unter Hinweis auf seine Lieferbedingungen wird hiermit ausdruecklich widersprochen.
(3) Die BEHR Industry -Einkaufsbedingungen gelten auch fuer alle kuenftigen Geschaefte mit dem Lieferer.

§ 2 Bestellungen
(1) Nur in Text- oder Schriftform erteilte formale Bestellungen sind gueltig. Die Text- oder Schriftform wird auch durch Web EDI, EDI, E-Mail und Fax gewahrt.
(2) Die Annahme jeder Bestellung ist vom Lieferanten unverzueglich nach Eingang, spaetestens innerhalb von 2 Wochen, zu bestaetigen. Liegt BEHR Industry die Bestaetigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Datum der Bestellung vor, so ist BEHR Industry berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Erfolgt in diesen Faellen kein Widerruf durch BEHR Industry, so kommt der Auftrag mit Ablieferung der Liefergegenstaende bei BEHR Industry zustande.
(3) BEHR Industry kann im Rahmen der Zumutbarkeit fuer den Lieferer Aenderungen des Gegenstandes in Konstruktion und Ausfuehrung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu beruecksichtigen.

§ 3 Preise
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind die in der BEHR Industry -Bestellung genannten und vom Lieferer bestaetigten Preise verbindlich.
(2) Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, gelten die Preise fuer die Lieferung gemaess Incoterms 2000 FCA, DDU.

§ 4 Rechnungen und Lieferantenerklaerungen
(1) Die Rechnung ist an die Postanschrift von BEHR Industry zu richten und darf der Lieferung nicht beigelegt werden. Sie muss saemtliche von BEHR Industry vorgeschriebene Daten enthalten und unverzueglich nach Ablieferung, spaetestens innerhalb von 5 Tagen, in 1-facher Ausfertigung bei BEHR Industry eingehen. Der Eingang der Rechnung fuehrt nicht zur Faelligkeit der Forderung.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, spaetestens mit der ersten Lieferung eine Lieferantenerklaerung gem. EG-Verordnung 1207/2001 bzw. eine Erklaerung zur nichtpraeferenziellen Ursprung gem. EG Verordnung 2913/92 Art. 22-26 abzugeben sowie auf Anforderung eine Pruefung gemaess deutschem, europaeischem sowie amerikanischen Ausfuhrrecht (unter Angabe der deutschen/europaeischen Ausfuhrlistennummer [AL] bzw. der amerikanischen ECCN) durchzufuehren.
(3) Solange die Formerfordernisse gem. Abs. 1 und 2 nicht erfuellt sind, gelten die Rechnungen nicht als erteilt.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Ist nichts Abweichendes vereinbart, erfolgt die Zahlung durch BEHR Industry innerhalb 60 Tagen netto.
(2) Zahlungsverzug tritt erst 30 Tage ab Faelligkeit und Zugang der Rechnung ein. Die Rechnung wird 30 Tage nach Weiterverarbeitung der Liefergegenstaende, spaetestens jedoch 60 Tage nach Rechnungseingang, fruehestens jedoch nach Einhaltung der in § 4 Abs. 1 und 2 geregelten Formerfordernissen und Eingang der Lieferung faellig.
(3) Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungspruefung.
(4) Bei Annahme verfruehter Lieferungen beginnen die Fristen zur Bestimmung der Faelligkeit erst nach dem vereinbarten Liefertermin zu laufen.
(5) Verzugszinsen fuer Entgeltforderungen werden auf hoechstens 5 %-Punkte ueber dem Basiszinssatz begrenzt. Zahlt der Lieferer niedrigere Kreditzinsen, so sind diese massgeblich. Der Lieferer hat die von ihm gezahlten Kreditzinsen BEHR Industry gegenueber bei der Geltendmachung von Verzugsentschaedigungen nachzuweisen.
(6) Ein verlaengerter und/oder erweiteter Eigentumsvorbehalt wird ausgeschlossen.

§ 6 Liefertermine und Fristen
(1) Die in der Bestellung bzw. Liefereinteilung angegebenen Termine, Mengen und Fristen sind verbindlich und vollstaendig zu erfuellen/einzuhalten. Zur Entgegennahme von Teilleistungen ist BEHR Industry nicht verpflichtet. BEHR Industry kann bei der Bewirkung von Teilleistungen durch den Lieferer nach erfolgloser angemessener Frist zur Leistung der gesamten Liefermenge diese als nicht geschuldet zurueckweisen. Massgebend fuer die Einhaltung der Liefertermine und der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der vereinbarten Abladestelle von BEHR Industry, und sofern keine Abladestelle vereinbart wurde, beim Sitz von BEHR Industry.
(2) Bei Lieferabrufen hat der Lieferer die Lieferung wie folgt bereitzustellen:
• Der Bedarf, der als Sofortbedarf bezeichnet wird, ist vom Lieferer unverzueglich nach Eingang des Abrufes an das im Abruf festgelegte Werk zu liefern;
• der zukuenftige Bedarf ist zu den im Abruf angegebenen Terminen vom Lieferanten bereit zu halten. Die Auslieferung hat zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem wir diese Liefermenge/Teile dieser Liefermenge als Sofortbedarf abrufen;
• soweit ein Bedarf angezeigt, jedoch nicht als Sofortbedarf abgerufen wurde, ist dieser Rueckstand vom Lieferer erst zu dem Zeitpunkt zu liefern, zu dem dieser Rueckstand als Sofortbedarf abgerufen wird. Abweichende Vereinbarungen/Liefereinteilungen bleiben hiervon unberuehrt

§ 7 Versand/Erfuellungsort/Gefahrtragung
(1) Die Lieferung hat jeweils an die auf der Bestellung angegebene Versandadresse zu erfolgen. Der Lieferschein ist in zweifacher Ausfertigung der Ware beizugeben.
(2) Soweit BEHR Industry den Versand nicht selbst durchfuehrt und/oder das Transportunternehmen bestimmt, ist der Erfuellungsort stets die auf der Bestellung angegebene Versandadresse und soweit keine Versandadresse angegeben ist, der Sitz von BEHR Industry.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Transportversicherung von BEHR Industry vorgenommen. Hiervon unberuehrt bleibt die Gefahrtragung durch den Lieferer.
(4) Der Gefahrenuebergang erfolgt gemaess Incoterms 2000, wie in §3 Absatz 2 spezifiziert.

§ 8 Lieferverzug
(1) Der Lieferer traegt das Beschaffungsrisiko fuer die von BEHR Industry bestellten Liefergegenstaende.
(2) Massgeblich fuer den nach dem Kalender bestimmten Liefertermin ist das Datum, das in den schriftlichen Bestellungen von BEHR Industry oder in sonstigen Erklaerungen von BEHR Industry im Zusammenhang mit der Bestellung angegeben ist. Datumsangaben des Lieferers sind fuer die Zeit der Leistung des Lieferers unbeachtlich, es sei denn sie stimmen mit den von BEHR Industry genannten ueberein.
(3) Sobald der Lieferer die Schwierigkeiten in der Materialbestellung, der Fertigung usw. voraussieht, die ihn an der rechtzeitigen, vor allem vereinbarungsgemaessen Lieferung hindern koennen, hat er BEHR Industry hiervon unverzueglich zu benachrichtigen. Hierdurch wird die Verpflichtung des Lieferers zur termingerechten Lieferung und zur Uebernahme des Beschaffungsrisikos nicht beruehrt.
(4) Die Annahme der verspaeteten Lieferung oder Leistung enthaelt keinen Verzicht auf die BEHR Industry durch die verspaetete Lieferung zustehenden Ansprueche gegenueber dem Lieferer, insbesondere auch keinen Verzicht auf etwaige Ansprueche auf Vertragsstrafe. Teilleistungen kann BEHR Industry stets als Nichterfuellung der Lieferverpflichtung des Lieferers zurueckweisen.
(5) Ist der Lieferer verpflichtet, BEHR Industry mehrfach mit den Liefergegenstaenden zu beliefern und ueberschreitet der Lieferer die vereinbarten Liefertermine bei zwei Lieferungen/Teillieferungen, so ist BEHR Industry berechtigt, einen etwaigen zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrag ueber die Belieferung aus wichtigem Grund zu kuendigen. Dabei gilt die Beanstandung der ersten Terminueberschreitung durch BEHR Industry als Abmahnung, die wegen der weiteren Terminueberschreitung erfolglos geblieben ist. Hiervon unberuehrt bleibt das Recht von BEHR Industry, saemtliche Rechte, die BEHR Industry wegen der Terminueberschreitung der jeweiligen Einzellieferung zustehen, geltend zu machen. Besteht zwischen BEHR Industry und dem Lieferer kein Rahmenvertrag in den vorstehenden Faellen, so ist BEHR Industry bei mindestens zweimaliger Terminueberschreitung zum Ruecktritt bezueglich der noch ausstehenden Lieferungen/Teillieferungen berechtigt, auch wenn die Verzoegerung vom Lieferer nicht zu vertreten war. Weitergehende Rechte von BEHR Industry bleiben auch bei Erklaerung des Ruecktritts unberuehrt.
(6) Kommt der Lieferant mit seinen Lieferungen und Leistungen in Verzug, und hat er diesen zu vertreten, so hat er BEHR Industry den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit kein weitergehender Schaden nachgewiesen werden kann, ist der Lieferer verpflichtet, fuer jede angefangene Woche des Verzuges einen Betrag von 1 % des rueckstaendigen Lieferwertes max. 10 % des rueckstaendigen Lieferwertes an BEHR Industry zu zahlen.

§ 9 Hoehere Gewalt
(1) Ereignisse, hoehere Gewalt, Streik und Aussperrung bei BEHR Industry oder im Bereich der Zulieferbetriebe von BEHR Industry , die zu einer Einstellung oder Einschraenkung der Produktion bei BEHR Industry fuehren und die trotz der nach den Umstaenden zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden koennen, berechtigen BEHR Industry , die Abnahme und die Zahlung fuer die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(2) Verschiebt sich in den oben genannten Faellen die Abnahme und verlaengert sich die Zahlungsfrist, so entfallen etwaige
Schadensersatzansprueche des Lieferers. Hierauf kann sich BEHR Industry jedoch nur dann berufen, wenn BEHR Industry den Lieferer in einer diesen Umstaenden entsprechenden Frist informiert.
(3) Wenn diese Behinderung weniger als zwei Monate andauert, so kann der Lieferer vom Vertrag nicht zuruecktreten, sofern BEHR Industry nach Ablauf der 2-Monats-Frist die Liefergegenstaende abnimmt. Dauert die Behinderung laenger als zwei Monate, so ist der Lieferer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfuellten und von BEHR Industry noch nicht bezahlten Teils vom Vertrag zurueckzutreten.

§ 10 Qualitaet und Dokumentation
(1) Der Lieferer hat fuer seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, der Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Aenderungen des Liefergegenstandes oder eines bereits freigegebenen Produktionsprozesses beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BEHR Industry.
(2) Die Erstbemusterung hat gemaess der BEHR Industry -Arbeitsanweisung VA 4.2 bzw. der abgeschlossenen Qualitaetssicherungsvereinbarung zu erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Die Verwendung einer anderen Sprache ist nicht zulaessig. Falls BEHR Industry Erstbemusterung verlangt, darf die Serienlieferung erst nach schriftlichem Gutbefund der Muster beginnen. Unabhaengig davon hat der Lieferer die Qualitaet des Liefergegenstandes staendig zu pruefen und sein Qualitaetssicherungssystem so auszugestalten, dass es jeweils dem neuesten Stand der Technik entspricht, und zwar insbesondere den DIN ISO 9000:2000, ISO TS 16949, bzw. QS 9000 und VDA 6.1.
(3) Sind Art und Umfang der Pruefung sowie der Pruefmittel und –methoden zwischen dem Lieferer und BEHR Industry
nicht fest vereinbart, so hat der Lieferer einen entsprechenden Vorschlag zu unterbreiten. BEHR Industry ist auf Verlangen des Lieferers im Rahmen der Kenntnisse, Erfahrungen und Moeglichkeiten von BEHR Industry bereit, die Pruefung mit dem Lieferer zu eroertern, und den jeweils erforderlichen Stand der Prueftechnik zu ermitteln. Sollten die Parteien hierueber keine Einigung erzielen, so werden die Pruefmittel und – methoden von BEHR Industry nach billigem Ermessen fuer beide Parteien verbindlich festgelegt.
(4) Soweit der Lieferer von BEHR Industry Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhalten hat, verpflichtet er sich, dass er diese in Bezug auf die Art, Beschaffenheit und Ausfuehrung des Liefergegenstandes einhaelt. Der Lieferer kann sich auf Dokumente, Werbeaussagen oder Zeichnungen, die Aussagen zur Beschaffenheit des Liefergegenstandes enthalten, nicht berufen, sofern die dort wiedergegebenen Anforderungen nicht den BEHR Industry -Anforderungen in den obigen Dokumenten entsprechen. Im Uebrigen ist der Lieferer jedoch an derartige Aussagen, sofern sie die Beschaffenheitsanforderung von BEHR Industry ueberschreiten, gebunden. Bei den, in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung, besonders den z.B. mit „?“ gekennzeichneten Bauteile, hat der Lieferer darueber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen diese Liefergegenstaende bezueglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprueft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitaetstests ergeben haben. Die Pruefungsunterlagen sind 30 Jahre aufzubewahren und BEHR Industry bei Bedarf vorzulegen. Gibt der Lieferer vor Ablauf der 30-Jahres-Frist seinen Geschaeftsbetrieb auf, so hat er BEHR Industry die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt kostenfrei zu ueberlassen. Vorlieferanten hat der Lieferer im Rahmen der rechtlichen Moeglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten.
(5) Soweit Behoerden oder Kunden von BEHR Industry zu einer Pruefung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf oder die Produktionsunterlagen von BEHR Industry verlangen, erklaert sich der Lieferer bereit, ihm in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuraeumen und dabei jede zumutbare Unterstuetzung zu geben. Darueber hinaus hat der Lieferer sicherzustellen, dass diese Rechte den Behoerden, BEHR Industry oder Kunden von BEHR Industry auch gegenueber den Unterlieferanten des Lieferers eingeraeumt werden.
(6) Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen Bestimmungen oder ihrer Zusammensetzung oder ihrer Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackungen, Transport, Lagerung, Umgang und/oder Abfallbeseitigung erfahren muessen, wird der Lieferant an BEHR Industry mit dem Angebot ein vollstaendig ausgefuelltes Sicherheitsdatenblatt, das fuer einen eventuellen Weitervertrieb ins Ausland erforderliche Datenblatt sowie ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) uebergeben. Im Falle von Aenderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant an BEHR Industry aktualisierte Daten- und Merkblätter uebergeben.

§ 11 Maengelanzeige
(1) Soweit BEHR Industry zur Maengelruege verpflichtet ist, hat diese bei offenkundigen Maengeln spaetestens 14 Tage nach Eingang der Ware zu erfolgen.
(2) Bei Waren, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung durch BEHR Industry und/oder den Einbau bei den Abnehmern von BEHR Industry festgestellt werden kann, erfolgt die Maengelruege noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels bei BEHR Industry oder nach Eingang der Maengelruege des Abnehmers von BEHR Industry erfolgt.
(3) Sollte BEHR Industry von ihrem Abnehmer wegen eines Mangels – trotz Nichteinhaltung der Regelung ueber die ordnungsgemaesse Ruege - in Anspruch genommen werden, so ist die Maengelruege von BEHR Industry noch rechtzeitig, wenn die Maengelruege seitens BEHR Industry 7 Tage nach Geltendmachung des Mangels durch den Abnehmer von BEHR Industry erfolgte.
(4) Kann BEHR Industry wegen eines Mangels, der darauf beruht, dass der Lieferer und/oder sein Gehilfe gegenueber dem Abnehmer von BEHR Industry unzutreffende Aussagen ueber die Beschaffenheit des Liefergegenstandes gemacht hat, in Anspruch genommen werden, so erfolgt die Maengelruege rechtzeitig, wenn BEHR Industry diesen Mangel gegenueber dem Lieferer 14 Tage nach Maengelanzeige durch den Abnehmer von BEHR Industry ruegt.
(5) Stellen die nach Abs. (1) – (4) geregelten Sachverhalte eine Einschraenkung der Rechte des Lieferers aus § 377 HGB dar, so verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspaeteten Maengelruege.
(6) Die vor der Feststellung der Maengel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung dar, dass die Ware frei von Maengeln ist und vorschriftsmaessig geliefert wurde.

§ 12 Sachmaengel
(1) Im Falle mangelhafter Lieferung gelten – soweit nicht abweichend von diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes vereinbart ist – die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Lieferer.
(2) Soweit nicht nachstehend abweichend geregelt, betraegt die Verjaehrungsfrist fuer Sachmaengelansprueche, die nicht ein Bauwerk betreffen und keine Sachen sind, die fuer ein Bauwerk ueblicherweise verwendet werden, 36 Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Liefergegenstand vom Kunden von BEHR Industry abgenommen wird, hoechstens jedoch 40 Monate ab Ablieferung des Liefergegenstandes bei BEHR Industry . Handelt es sich bei den Lieferteilen um Teile, die in Kraftfahrzeuge und Kraftraeder (Motorrad) eingebaut werden, beginnt der Lauf der Verjaehrungsfrist ab dem Zeitpunkt der KFZ-Erstzulassung, sie endet jedoch auch maximal 40 Monate ab Ablieferung des Liefergegenstandes bei BEHR Industry . Bei Ersatzteilen beginnt der Lauf der Verjaehrungsfrist ab dem Einbau der Teile in den jeweiligen Gegenstand.
(3) Serienfehler liegen vor, wenn an mindestens 10 % gleichartiger Liefergegenstaende ein vergleichbarer Fehler auftritt.
(4) Die Hemmung der Verjaehrungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Massgabe, dass die Hemmung der Verjaehrung im Zeitpunkt des Eingangs der Maengelanzeige beim Lieferer beginnt. Bei mehreren Nachbesserungsversuchen zur Beseitigung des Mangels ist die Verjaehrung mindestens fuer weitere 3 Monate, gerechnet ab dem letzten Nachbesserungsversuch, gehemmt.

§ 13 Produzentenhaftung
(1) Die an BEHR Industry zu liefernden Materialien und Teile sind – sofern nicht abweichend etwas anderes bestimmt ist – zum Einbau in Kraftfahrzeuge und Kraftraeder (Motorrad) bzw. Sonderfahrzeuge und Schiffsaggregate, Flugzeuge und Schienenfahrzeuge vorgesehen. Diese Produkte werden weltweit vertrieben.
(2) Der Lieferer hat alle Kontrollen der von ihm hergestellten und/oder gelieferten Erzeugnisse unabhaengig von einer etwaigen BEHR Industry - Eingangskontrolle vorzunehmen und ist fuer die fehlerfreie Beschaffenheit des Liefergegenstandes verantwortlich. Die von BEHR Industry etwaige vorgenommene eigene Kontrolle entlastet den Lieferer nicht.
(3) Auf die Ansprueche von BEHR Industry gegenueber dem Lieferer wegen Produzentenhaftung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen fuer Sachverhalte keine Regelung enthalten, bei denen BEHR Industry trotzdem wegen Produzentenhaftung oder wegen Verletzung behoerdlicher Sicherheitsvorschriften oder Verletzung von Schutzpflichten nach in- oder auslaendischem Recht in Anspruch genommen werden kann, so hat der Lieferer den BEHR Industry hierdurch entstehenden Schaden einschliesslich der Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, sofern der Lieferer das fuer den Fehler ursaechliche fehlerhafte Lieferteil geliefert hat und/oder BEHR Industry von Schadensersatzanspruechen freizustellen. Die Haftung des Lieferers besteht auch bei Nichtverschulden/Nichtvertretenmuessen des Lieferers, sofern BEHR Industry aufgrund verschuldensunabhaengiger Haftung wegen dieser fehlerhaften Lieferanteile nach in- oder auslaendischem Recht in Anspruch genommen wird. Auf das Verhaeltnis BEHR Industry /Lieferer findet die gleichen Beweislastregeln wie auf das Verhaeltnis Geschaedigter/BEHR Industry Anwendung. Sind fuer denselben Schaden mehrere
nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so findet § 5 ProdhaftG Anwendung. Liegt ein Mitverschulden von BEHR Industry vor, so findet § 6 ProdhaftG Anwendung. Ist bei BEHR Industry und/oder der Abnehmer von BEHR Industry wegen eines Fehlers, fuer den der Liefergegenstand des Lieferers ursaechlich war, zum Rueckruf verpflichtet oder ist die Durchfuehrung eines Rueckrufes zumindest angemessen und/oder ist BEHR Industry zur Kostenuebernahme der Rueckrufkosten verpflichtet, so ist der Lieferer zur Kostenuebernahme gegenueber BEHR Industry verpflichtet. Sind die Kosten aufgrund mehrere Verantwortlicher aufzuteilen, so finden die §§ 5, 6 ProdhaftG entsprechend Anwendung.
(4) Der Lieferer verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Abschluss einer ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung, die auch die Rueckrufkosten einschliesst. Auf Verlangen von BEHR Industry hat der Lieferer den Abschluss dieser Versicherung unverzueglich nachzuweisen.

§ 14 Schutzrechte
(1) Der Lieferer haftet fuer Ansprueche, die sich bei vertragsgemaesser Verwendung des Liefergegenstandes aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten oder vom Europaeischen Patentamt in einem der EU-Staaten, Japan, USA, Brasilien, Schweiz, Suedafrika veroeffentlicht sind.
(2) Die Verjaehrungsfrist wegen der Haftung der Verletzung von Schutzrechten beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und BEHR Industry von den Anspruch begruendenden Umstaenden Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlaessigkeit erlangen musste. Sie betraegt hoechstens 10 Jahre seit Ablieferung des Liefergegenstandes.

§ 15 Ersatzteilversorgung
(1) Der Lieferer verpflichtet sich, eine Ersatzteilversorgung fuer die vorgesehene Lebensdauer der Endprodukte von BEHR Industry, in die die Liefergegenstaende des Lieferers eingebaut werden, zu gewaehrleisten. Die Lebensdauer fuer diese Produkte betraegt 30 Jahre (fuer Kraftraeder 20 Jahre).

§ 16 Fertigungsmittel
(1) Von BEHR Industry hergestellte Stoffe oder Teile bleiben Eigentum von BEHR Industry und muessen mit dem Hinweis „BEHR Industry “ gekennzeichnet werden. Sie duerfen nur bestimmungsgemaess verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt fuer BEHR Industry. Es besteht Einvernehmen, dass BEHR Industry Miteigentuemer an den unter Verwendung der BEHR Industry - Stoffe und –teile hergestellten Erzeugnisse im Verhaeltnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses wird. Die Uebergabe wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass die Waren bis zum vereinbarten Liefertermin zur Bearbeitung in Besitz des Lieferers verbleiben und fuer BEHR Industry getrennt verwahrt werden.
(2) Unterlagen aller Art, die BEHR Industry dem Lieferer zur Verfuegung stellt, wie Muster, Zeichnungen, Modelle und dergleichen sind auf Verlangen von BEHR Industry kostenlos zurueckzusenden.
(3) Der Lieferer ist verpflichtet, die beigestellten Stoffe und Teile gegen alle Risiken, insbesondere Feuer und Diebstahl, auf seine Kosten ausreichend zu versichern und auf Anforderung den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
(4) Formen, Modelle, Betriebsmittel etc. duerfen nur mit schriftlicher Zustimmung von BEHR Industry vernichtet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, in regelmaessigen Abstaenden sowie jederzeit auf Verlangen von BEHR Industry eine Aufstellung der Fertigungsmittel, an denen BEHR Industry Eigentum oder Miteigentum zusteht, zuzuleiten.
(5) Auf Verlangen von BEHR Industry hat der Lieferer die ihm von BEHR Industry zur Verfuegung gestellten Stoffe, Teile, Formen, Modelle, Betriebsmittel oder sonstige Fertigungsmittel unverzueglich – spaetestens binnen eines Tages – herauszugeben. Besteht ein Miteigentum des Lieferers hieran, so erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Verguetung des Miteigentumsanteils. Besteht Streit ueber die Hoehe des Miteigentumsanteils, so kann BEHR Industry durch Stellung einer Buergschaft in Hoehe des streitigen Betrages ein Zurueckbehaltungsrecht wegen dieses Miteigentumsanteils des Lieferers abwenden. Im Uebrigen ist ein Zurueckbehaltungsrecht des Lieferers an den Fertigungsmitteln ausgeschlossen, sofern die Forderung, auf die das Zurueckbehaltungsrecht gestuetzt wird, zwischen den Parteien streitig ist oder nicht rechtskraeftig festgestellt ist.
(6) Soweit die BEHR Industry gem. Abs. (1) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller fuer BEHR Industry noch nicht bezahlter Vorbehaltsware um mehr als 10 % uebersteigen, ist BEHR Industry auf Verlangen des Lieferers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach der Wahl von BEHR Industry verpflichtet.

§ 17 Geschaeftsgeheimnisse
(1) Der Lieferer ist verpflichtet, die BEHR Industry -Bestellung und alle hiermit zusammenhaengenden kaufmaennischen und technischen Einzelheiten als Geschaeftsgeheimnisse zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages, bis dieses Geschaeftsgeheimnis ohne Mitwirkung der Lieferer offenkundig geworden ist.
(2) Erzeugnisse, die nach von BEHR Industry entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach von BEHR Industry vertraulich gemachten Angaben oder mit BEHR Industry -Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, duerfen vom Lieferer weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
(3) Teile, die BEHR Industry in Zusammenarbeit mit dem Lieferer entwickelt oder weiterentwickelt hat, duerfen vom Lieferer nur mit schriftlicher Zustimmung von BEHR Industry an Dritte geliefert werden.
(4) Soweit der Lieferer Sublieferanten zur Erfuellung seiner Lieferverpflichtung gegenueber BEHR Industry einschaltet, hat er sicherzustellen, dass diese ebenfalls im Umfang des § 17 Abs. 1 und 2 zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Soweit von BEHR Industry gewuenscht, hat der Lieferer eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit seinem Sublieferanten BEHR Industry vorzulegen.

§ 18 Besondere Abwicklung
Liefereinteilungen gelten nur in Zusammenhang mit einem entsprechenden Preisabschluss. Die nachstehenden Regelungen betreffen nur die Abwicklung von Bestellungen, die per Liefereinteilung erfolgen. Soweit nicht nachstehend abweichend geregelt, gelten im Uebrigen diese Einkaufsbedingungen.
(1) Gezeigter Rueckstand ist als Sofortbedarf auszuliefern und bezieht sich auf vorangegangene Liefereinteilung. Soweit Differenzen bezueglich der Rueckstandsmenge bestehen, gilt der von BEHR Industry gezeigte Rueckstand als massgeblich.
(2) Sollten ausser den angefuehrten letzten Lieferungen noch weitere Sendungen an BEHR INDUSTRY unterwegs sein, so sind diese Mengen auf die naechste faellige Lieferrate anzurechnen.
(3) Unverlangte Vorablieferungen gehen unfrei zurueck.
(4) Die Fertigungsfreigabe erteilt BEHR Industry fuer den 1. Kalendermonat der aktuellen Lieferabrufe. Nach Ablauf des ersten Monats wird automatisch der zweite Monat zum Festabruf usw. Fuer einen weiteren Monat kann Vormaterial disponiert werden. Die als Vorschau angegebenen Planzahlen gelten als unverbindlich. BEHR Industry hat das Recht, entsprechend seinem Bedarf den Bestellumfang zu aendern.
(5) Sollte BEHR Industry nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen die Ablehnung der Bestellung durch den Lieferanten vorliegen, so gilt die Bestellung als angenommen.

§ 19 Zahlungseinstellung, Insolvenz
Stellen Sie Ihre Zahlungen ein, wird vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen Sie vor, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden könnten. Wird ein Vertrag von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Auf die Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen BEHR INDUSTRY und dem Lieferer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Uebereinkommens der Vereinten Nation ueber Vertraege ueber den internationalen Warenverkauf – CISG – ist ausgeschlossen.
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand fuer alle sich aus dem Vertragsverhaeltnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart und nach Wahl von BEHR Industry auch der Gerichtsstand des Lieferers.
(3) Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren ueber ihr Vermoegen oder ein gerichtliches oder aussergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, fuer den nicht erfuellten Teil vom Vertrag zurueckzutreten. Weitergehende Ansprueche bleiben hiervon unberuehrt.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht beruehrt. Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um Allgemeine Geschaeftsbedingungen, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich wirksamer Weise moeglichst nahe kommt.
(5) Diese Einkaufsbedingungen sind für folgende BEHR Industry Gesellschaften gültig: BEHR Industry GmbH & Co. KG, BEHR Industry Freiberg GmbH, BEHR Industry Motorcycle Components GmbH, BEHR Industry Reichenbach/Vogtland GmbH.

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